Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Dienstausführung 

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seineSicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oderSonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichtsanderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der inWachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) odermehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichenZusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnenTätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen,Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungspostender DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen(Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung vonKassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen,Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber undWach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgenvereinbart.

(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeitals Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäßGesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz fürmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember2002 (BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfenbedient. Die Auswahl des beschäftigten Personalsund das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr imVerzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.  

2. Begehungsvorschrift 

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näherenBestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigenDienstverrichtungen Abstand genommen werden.  

3. Schlüssel und Notfallanschriften 

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeberrechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmerumgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.  

4. Beanstandungen 

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung desDienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglichnach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung desUnternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitigerMitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nichtgeltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung desDienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.  

5. Auftragsdauer 

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um einweiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.  

6. Ausführung durch andere Unternehmer 

Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit demAuftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäߧ 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.  

7. Unterbrechung der Bewachung 

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällenhöherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessenAusführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechendumstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.  

8. Vorzeitige Vertragsauflösung 

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstigerAufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann derAuftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einemMonat kündigen.

(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einerKündigungsfrist von einem Monat berechtigt.  

9. Rechtsnachfolge 

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz derPerson des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstigeRechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.  

10. Haftung und Haftungsbegrenzung 

(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn derSchaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder 
durch schuldhafte Verletzung wesentlicherVertragspflichten verursacht worden ist.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmersauf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischenund vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:a) 250.000 € für Sachschädenb) 15.000 € für das Abhandenkommen bewachterSachenc) 12.500 € für reine Vermögensschäden.

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direktgegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese denSchaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzungwesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedemFall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung derMitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen undvorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB)und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesemVersicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht inZusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht beiGlatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln,Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.  

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen 

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichenVertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigendenEreignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmengeltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhedes Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend,aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grundenach geltend gemacht wird.Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltendgemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmerunverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeberseinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.  

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis 

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung imRahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich ausZiffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann denNachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724).  

13. Zahlung des Entgelts 

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbartist, monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig,es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Forderung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vomVertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3BGB.  

14. Preisänderung 

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern,Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschlussneuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist dasEntgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für dieAusführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für dieGeltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechendeBestätigung des BDWS.  

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen 

(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt anverbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigungzugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.  

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe 

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmerszur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründungeines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses alsselbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggeberszu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monatenach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.  

17. Datenschutz 

(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG fürnicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung.  

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort 

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichenRechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtlichesSondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nachVertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichenAufenthaltsort verlegt. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.  

19. Schlussbestimmung 

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.